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   VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01   

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VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01 (https://dejure.org/2005,61297)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 K 726/01 (https://dejure.org/2005,61297)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 23. März 2005 - 1 K 726/01 (https://dejure.org/2005,61297)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03

    Grundgebühr, Festgebühr, Degression, Abfallvermeidung

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Diese Rechtsprechung ist aber insoweit überholt, als das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.08.2004 - 5 B 591/03 - ausgeführt hat, dass gegenüber dem durchschnittlichen Verhalten bei der Abfallerzeugung für den einzelnen Gebührenpflichtigen die Möglichkeit bestehen muss, durch sein individuelles Verhalten hinsichtlich der Abfallvermeidung und Verwertung für ihn spürbare finanzielle Vorteile durch eine entsprechende Gestaltung der Abfallgebühren zu erhalten (S. 11 des amtlichen Umdrucks); hiergegen werde aber verstoßen, wenn das zur Verfügung gestellte Behältervolumen durch eine Durchschnittsperson bei konsequent abfallvermeidendem und -verwertendem Verhalten bei weitem nicht ausgeschöpft werden könne.

    Es ist also allein auf diejenige Restabfallmenge abzustellen, auf welche eine Durchschnittsperson ihr Rest-abfallaufkommen bei konsequent abfallvermeidendem und -verwertendem Verhalten reduzieren kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 12 des amtlichen Umdrucks).

    Hieraus folgt aber auch, dass dem Gebührenpflichtigen durch ein Mindestvolumen ein Anreiz dafür gesetzt wird, Abfall gar nicht erst zu vermeiden oder (zumindest) verwertbaren Abfall nicht zu verwerten, sondern ebenfalls über die Restmülltonne zu entsorgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004 - 5 B 591/03 - S. 12 des amtlichen Umdrucks).

    Dahinstehen kann, ob etwas anderes gilt, wenn ein Mindestvolumen von 4, 62 l je Person und Woche festgelegt wurde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15.10.2004 - 5 B 809/03 - S. 15 des amtlichen Umdrucks, wonach unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 04.08.2004 - 5 B 591/03 ein Volumen von 4, 62 l geeignet, erforderlich und angemessen sei), denn dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Restabfallaufkommen von 5 l pro Person und Woche erzielbar ist (SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O.).

    Wie die Kammer bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf Grundlage der Abfallgebührensatzung erlassenen Bescheide ausgeführt hat, ist § 6 Abs. 2 AbfGebS nicht deshalb rechtswidrig, weil durch die Pauschalgebühr nicht nur die fixen Vorhaltekosten i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG abgegolten werden, sondern auch Kosten für mengenabhängige Abfallfraktionen, es sich folglich insoweit um eine Festgebühr handelt (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.04.2003 - 1 K 1443/02 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 9 des amtlichen Umdrucks).

    Der Satzungsgeber hat, wenn er sich im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens dafür entscheidet, bestimmte mit der Festgebühr abgegoltene, mengenabhängige Leistungen nach einem personenbezogenen Maßstab zu finanzieren, diese Leistungen auch nach einem personenbezogenen Maßstab bereitzustellen (SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 10 und 12 des amtlichen Umdrucks).

    Selbst wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 10 des amtlichen Umdrucks, BVerwG, Beschl. v. 12.11.2003, 9 B 59.03 , S. 3 des amtlichen Umdrucks) davon ausgeht, dass sich die Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabes in beachtlicher Weise auf den Gebührensatz auswirken muss, ist Folgendes zu berücksichtigen:.

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Wenn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg der Auffassung ist, eine Gebühr für die Vorhaltung eines Mindestbehältervolumens könne auch aus Gründen der Kalkulationssicherheit gerechtfertigt sein ( Urt. v. 26.03.2003, 9 KN 439/02 , S. 8 des amtlichen Umdrucks, abgedruckt in KStZ 2004, 36), so ist diese Entscheidung auf das Sächsische Recht schon deshalb nicht übertragbar, weil sie im Wesentlichen darauf beruht, dass der niedersächsische Gesetzgeber das Gebot, bei der Gebührengestaltung Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, im Rahmen einer Gesetzesänderung von einer Mussvorschrift in eine Sollvorschrift abgewandelt hat (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., S. 7 f. des amtlichen Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2004, 36).

    Ist schon fraglich, ob bei der nachträglichen Zugrundelegung einer gewissen Anzahl von Entleerungen sichergestellt wird, dass es zu einer Abfuhr der Restmüllgefäße in bestimmten Intervallen kommt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2003 - 9 A 85/2002 - zitiert nach juris), so kann dies durch die Gebührengestaltung im vorliegenden Fall wegen der fast beliebig langen Behälterstandzeiten überhaupt nicht sichergestellt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2003, KStZ 2004, 36).

  • VG Aachen, 19.03.2004 - 7 K 1282/01

    Mindestabfallvolumen in Stolberg zu hoch bemessen

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Der Satzungsgeber hat, bezogen auf sein Gebiet, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen (zumindest) bei einer Ergebnisbetrachtung als zutreffend gelten kann ( VG Aachen, Urt. v. 19.03.2004 - 7 K 1282/01 - zitiert nach juris).

    Denn unbeschadet der Frage, ob die entsprechenden Satzungen überhaupt rechtmäßig sind, unterscheiden sich die Restmüllmengen pro Einwohner von Landkreis zu Landkreis so stark, dass sich jede Verallgemeinerung verbietet (vgl. VG Aachen, Urt. v. 19.03.2004, a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit von § 11 Abs. 5 Satz 2 AbfGebS die Satzung gar nicht erlassen hätte (vgl. zur Teilnichtigkeit von Satzungen OVG Weimar, Urt. v. 12.12.2001, LKV 2002, 534 [543]).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Folgen einer nichtigen Gebührenregelung für andere Gebühren ist die Bedeutung dieser Regelung im Satzungsgefüge hinsichtlich Teilbarkeit und mutmaßlichen Willens des Normgebers (vgl. zum Ganzen: OVG Weimar, Urt. v. 12.12.2001, LKV 2002, 534 [543]).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 9 M 5550/92

    Abfallentsorgung; Entstehungszeitpunkt (Abgabenschulden); Erhebungszeitraum;

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Deshalb muss in der Satzung nicht nur das genaue Zeitintervall festgelegt werden, für welches die Gebühr jeweils anfallen soll, die Gebührenerhebung setzt weiterhin eine besondere ortsrechtliche Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld voraus (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.1993, KStZ 1994, 77).

    Da nur eine bereits entstandene Gebühr fällig werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.04.1993, KStZ 1994, 77), geht der Satzungsgeber davon aus, dass die Gebühr spätestens zum 15.08.2000 entstanden ist.

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Aus diesem Grund ist es dem Satzungsgeber auch nicht gestattet, zur Vermeidung von Anreizen zur ordnungswidrigen Müllbeseitigung mehr oder weniger deutliche Aufschläge auf die ermittelte Mindestmenge vorzusehen (so aber OVG Weimar, Urt. v. 11.06.2001, LKV 2002, 526 [532]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02

    Mindestgebühr und Grundgebühr

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Ist schon fraglich, ob bei der nachträglichen Zugrundelegung einer gewissen Anzahl von Entleerungen sichergestellt wird, dass es zu einer Abfuhr der Restmüllgefäße in bestimmten Intervallen kommt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2003 - 9 A 85/2002 - zitiert nach juris), so kann dies durch die Gebührengestaltung im vorliegenden Fall wegen der fast beliebig langen Behälterstandzeiten überhaupt nicht sichergestellt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2003, KStZ 2004, 36).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04

    Anschluss- und Benutzungszwang; Gebühr; willentliche Inanspruchnahme

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Denn zum einen besteht die Vermutung, dass auf einem privat genutzten Grundstück immer Abfall zur Beseitigung anfällt (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 25.08.2004, LKV 2005, 74 [75]).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 9 B 29.03

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel - Kriterien für die

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Ob es sich um einen rechtlichen Einwand handelt, ist fraglich ( BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 9 B 29.03 ), ob diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche eine rechtswidrige Satzung erlassen hat, sich darauf berufen kann, dass der Bürger die Rechtswidrigkeit der Satzung ohne den Hinweis des Gerichts nicht bemerkt hätte, noch mehr.
  • BVerwG, 12.11.2003 - 9 B 59.03

    Grundsatz der Typengerechtigkeit in den Fällen unterschiedlicher

    Auszug aus VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Selbst wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 10 des amtlichen Umdrucks, BVerwG, Beschl. v. 12.11.2003, 9 B 59.03 , S. 3 des amtlichen Umdrucks) davon ausgeht, dass sich die Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabes in beachtlicher Weise auf den Gebührensatz auswirken muss, ist Folgendes zu berücksichtigen:.
  • VG Chemnitz, 03.04.2003 - 1 K 1443/02
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 4.00

    Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung; Abfall zur Beseitigung,

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

  • BVerwG, 16.05.1991 - 3 C 34.89

    Rechtmäßigkeit einer Änderung und Rückforderung von Kriegsschadenrente -

  • VGH Hessen, 24.08.1995 - 5 N 2019/92

    Normenkontrolle einer Abfallbeseitigungsgebührensatzung - zum Gebührensatz

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall - ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. - was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    Der Satzungsgeber hat insoweit bezogen auf sein Gebiet - (jedenfalls) bei (substantiiertem) Bestreiten des Gebührenpflichtigen - schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bzw. die Mindestgebühr/Mindestinanspruchnahme als zumindest vertretbar angesehen werden kann (vgl. insoweit zutreffend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3. 2005, a. a. O., Rn. 121; VG Aachen, Urt. vom 19.3. 2004 - 7 K 1282/01 -, zitiert nach juris), wobei etwa für eine Abfallgebühr für Haushalte weder auf die - über die satzungsrechtliche Trennungsverpflichtung hinaus - sämtliche weiteren Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nutzenden Haushalte noch auf die keine dieser Möglichkeiten nutzenden Haushalte abzustellen ist.

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall - ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. - was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    Der Satzungsgeber hat insoweit bezogen auf sein Gebiet - (jedenfalls) bei (substantiiertem) Bestreiten des Gebührenpflichtigen - schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bzw. die Mindestgebühr/Mindestinanspruchnahme als zumindest vertretbar angesehen werden kann (vgl. insoweit zutreffend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3. 2005, a. a. O., Rn. 121; VG Aachen, Urt. vom 19.3. 2004 - 7 K 1282/01 -, zitiert nach juris), wobei etwa für eine Abfallgebühr für Haushalte weder auf die - über die satzungsrechtliche Trennungsverpflichtung hinaus - sämtliche weiteren Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nutzenden Haushalte noch auf die keine dieser Möglichkeiten nutzenden Haushalte abzustellen ist.

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS 2013 der Fall - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist (sog. Pflichtentleerungen bzw. Mindestentleerungsvolumen), wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 der Fall - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    Der Satzungsgeber hat insoweit bezogen auf sein Gebiet - (jedenfalls) bei (substantiiertem) Bestreiten des Gebührenpflichtigen - schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bzw. die Mindestgebühr/Mindestinanspruchnahme als zumindest vertretbar angesehen werden kann (vgl. insoweit zutreffend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3. 2005, a. a. O., Rn. 121; VG Aachen, Urt. vom 19.3. 2004 - 7 K 1282/01 -, zitiert nach juris), wobei etwa für eine Abfallgebühr für Haushalte weder auf die - über die satzungsrechtliche Trennungsverpflichtung hinaus - sämtliche weiteren Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nutzenden Haushalte noch auf die keine dieser Möglichkeiten nutzenden Haushalte abzustellen ist.

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